Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 23.02.1994 — BGBl. Nr. 130/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute23.02.1994 BGBl. Nr. 130/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

23.02.1994BGBl. Nr. 130/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Abtretung der Forderungen nach Eintritt des Haftungsfalles und Kostenersatz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Garantienehmer ist zu verpflichten, in dem Umfang, in dem der Bund den Haftungsfall anerkennt, den dem Garantiebetrag entsprechenden Anteil der Forderungen gegen den ausländischen Vertragspartner an den Bund spätestens nach Anerkennung des Haftungsfalles abzutreten, alle zu diesem Zweck erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen und, falls der Garantienehmer Sicherheiten bedungen hat, auch diese Rechte anteilig und gleichrangig auf den Bund zu übertragen.
  2. Absatz 2,Für den Fall, daß die Forderung vom Bund nicht selbst vertreten wird, ist der Garantienehmer zu verpflichten, alle zur Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegen den ausländischen Vertragspartner notwendigen Maßnahmen im eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung des Bundes für anteilige Rechnung des Bundes vorzunehmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das zu erwartende Ergebnis der notwendigen Maßnahmen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu den mit Setzung der Maßnahmen verbundenen Kosten steht. Für den Fall, daß Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen des Garantienehmers bereits hergestellt sind und sie sich noch in der Verfügungsgewalt des Garantienehmers befinden, ist dieser, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, zu verpflichten, die Güter im Einvernehmen mit dem Bund bestmöglich zu verwerten und auf Verlangen des Bundes an diesen Gütern ein Pfandrecht zugunsten des Bundes zu bestellen. Der Garantienehmer ist ferner zu verpflichten, Weisungen des Bundes zur Durchführung bestimmter Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu befolgen.
  3. Absatz 3,Der Garantienehmer ist zu verpflichten, vom Bund in einer Umschuldung vereinbarte Konditionen für den Selbstbehalt zu übernehmen, es sei denn, der Bund stimmt einer anderen Vorgangsweise zu.
  4. Absatz 4,Vorzusehen ist weiters, in welcher Weise eingehende Zahlungen und sonstige Vermögensvorteile im Verhältnis zwischen Garantienehmer und Bund aufzuteilen sind.
  5. Absatz 5,Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Absatz 2, Kosten, sind diese dem Garantienehmer anteilig zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12073198

Alte Dokumentnummer

N5198153708J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/257/P13/NOR12073198