Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/1998Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
Übernahme der Haftung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Anträge auf Erteilung einer Garantie oder Wechselbürgschaftszusage sind in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzureichen.
(2)Absatz 2,Die den Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte können auf Schilling, auf eine frei konvertierbare, nicht frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.
(3)Absatz 3,Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.
(4)Absatz 4,Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können für das gesamte zugrunde liegende Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil desselben erteilt werden (Teildeckung).
(5)Absatz 5,Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 9 kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine Selbstentscheidungsgrenze und/oder eine Freigrenze eingeräumt werden, soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze kann die Haftung des Bundes davon abhängig gemacht werden, daß der Garantienehmer sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners vergewissert hat.Bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und 9 kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine Selbstentscheidungsgrenze und/oder eine Freigrenze eingeräumt werden, soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze kann die Haftung des Bundes davon abhängig gemacht werden, daß der Garantienehmer sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners vergewissert hat.
(6)Absatz 6,Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 können unbedingt übernommen werden.Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, können unbedingt übernommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Dokumentnummer
NOR12090589
alte Dokumentnummer
N5199852585L