Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. II Nr. 212/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.1998 § → § BGBl. II Nr. 212/1998
§ 501.07.199630.06.1998 § → § BGBl. Nr. 816/1995
§ 523.02.199430.06.1996 BGBl. Nr. 130/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. II Nr. 212/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Besondere Verpflichtungen des Garantie- und Wechselbürgschaftsnehmers

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es ist in den abzuschließenden Haftungsverträgen insbesondere vorzusehen, daß
    1. Ziffer eins
      der Garantienehmer über Einzelheiten und Stand des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes oder Rechtes über Anfrage dem Bund jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in seine Bücher und Unterlagen in dem für die Beurteilung des Geschäftsfalles notwendigen Umfang zu gewähren hat;
    2. Ziffer 2
      der Garantienehmer vor einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Grundlagen des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes oder Rechtes die Zustimmung des Bundes einzuholen hat; als wesentliche Änderung ist insbesondere die Erstreckung des Zahlungs-/Gesamtzahlungszieles oder die Änderung von Sicherheiten anzusehen;
    3. Ziffer 3
      der Garantienehmer die Betreibung einer offenen Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist durch ein Inkassobüro oder durch einen im Land des ausländischen Vertragspartners ansässigen Rechtsanwalt zu veranlassen hat, sofern der Bund keine andere Vorgangsweise genehmigt.
      Ferner kann der Garantienehmer verpflichtet werden, den Bund innerhalb einer bestimmten Frist von der Nichterfüllung oder Verletzung des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes oder Rechtes, vom Eintritt eines Haftungsfalles gemäß Paragraph 6, sowie von der Einschaltung des Inkassobüros oder des Rechtsanwaltes schriftlich zu verständigen;
    4. Ziffer 4
      der Bund den Garantienehmer jederzeit bei Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den ausländischen Vertragspartner oder bei Eintritt eines Tatbestandes gemäß Paragraph 6, anweisen kann, ob und in welcher Weise der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäft oder Recht zu erfüllen hat. Für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, gilt das Weisungsrecht nur gegenüber dem Garantienehmer.
      Ferner ist vorzusehen, daß bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 der Bund dem Garantienehmer überdies den Abschluß weiterer Rechtsgeschäfte mit dem säumigen ausländischen Vertragspartner im Rahmen des Garantievertrages untersagen kann;
    5. Ziffer 5
      bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, sich der Garantienehmer in der Regel der Bonität aller ausländischen Vertragspartner, für welche weder eine Einzelgenehmigung noch eine Freigrenze erteilt wurde, durch schriftliche Auskunftseinholung oder Überprüfung der bisherigen ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den ausländischen Vertragspartner vergewissert hat;
    6. Ziffer 6
      der Garantienehmer alle zur Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte gegen den ausländischen Vertragspartner notwendigen Maßnahmen vorzunehmen hat. Sind Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen des Garantienehmers bereits hergestellt und befinden sie sich noch in der Verfügungsgewalt des Garantienehmers, hat er diese bestmöglich zu verwerten;
    7. Ziffer 7
      der Garantienehmer verpflichtet ist, vom Bund in einer Umschuldung vereinbarte Konditionen für den Selbstbehalt zu übernehmen, es sei denn der Bund stimmt einer anderen Vorgangsweise zu.
    8. Ziffer 8
      Kosten oder Verluste, welche im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Ziffer 4, 5 und 7 entstehen, dem Garantienehmer anteilig ersetzt werden.
  2. Absatz 2,Der Garantienehmer ist zu verpflichten, alles vorzukehren, um den Bund vor Schaden zu bewahren. Der Garantienehmer hat alle ihm zur Kenntnis gelangten Umstände, die die ordnungsgemäße Erfüllung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes gefährden, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis, zu berichten.
  3. Absatz 3,Es ist vorzusehen, daß der Begünstigte aus einer Wechselbürgschaftszusage (Aussteller oder Akzeptant) seinen Finanzierungsbedarf bei Antragstellung auf Erteilung der Wechselbürgschaftszusage und in der Folge jeweils zu Beginn eines jeden Verrechnungszeitraumes für diesen Zeitraum dem Bund schriftlich bekanntgibt. Eine Erhöhung des bekanntgegebenen Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes ist möglich. Der gemeldete Finanzierungsbedarf ist mit dem in der Wechselbürgschaftszusage genannten Höchstbetrag begrenzt. Wird kein Finanzierungsbedarf bekanntgegeben, gilt der in der Wechselbürgschaftszusage genannte Höchstbetrag als Finanzierungsbedarf.

Schlagworte





Zahlungsziel

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12090591

alte Dokumentnummer

N5199852587L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/257/P5/NOR12090591