Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 6/2007Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.01.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 6/2007
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Lageplan ist im Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter in schwarzer Farbe anzufertigen. Die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete sind durch eine schwarze Vollinie und einen roten Farbstreifen an der Innenseite ersichtlich zu machen, die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete durch eine schwarze Strichlinie mit einem verwaschenen breiten roten Farbstreifen an der Innenseite.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40028492