Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
27.02.1981 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 89/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200231.01.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 6/2007
§ 427.02.198131.12.2001 BGBl. Nr. 89/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.02.1981BGBl. Nr. 89/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 4,

In der bergtechnischen Beschreibung ist darzulegen, weshalb die im Paragraph 177, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 angegebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hiebei sind die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen, die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete konstruiert und die Koordinaten der Eckpunkte der Begrenzungen ermittelt wurden. Auch ist bekanntzugeben, woher das Flächenausmaß der Grundstücke und Grundstücksteile, das in dem im Paragraph eins, genannten Verzeichnis anzugeben ist, entnommen oder wie es bestimmt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10006680

Dokumentnummer

NOR12073155

Alte Dokumentnummer

N5198125639L