Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.1981 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 22/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.08.198131.01.2004 BGBl. Nr. 22/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäcker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 22/1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 4, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 6,), Rohstoffkunde und Nahrungsmittelchemie (Paragraph 7,), Werkstatt und Verkauf (Paragraph 8,) sowie Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.

Schlagworte

Theorie, Prüfungsdauer

Gesetzesnummer

10006682

Dokumentnummer

NOR12072883

Alte Dokumentnummer

N51981167250