Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.08.1981 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 22/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.08.198131.01.2004 BGBl. Nr. 22/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäcker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 22/1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachkunde

Paragraph 6, Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

römisch eins. Teiglockerung

  1. Ziffer eins
    biologisch (Gärung; Hefe, Sauerteig - Stufenführung),
  2. Ziffer 2
    chemisch (Backpulver, Hirschhornsalz, Pottasche),
  3. Ziffer 3
    physikalisch (Fett, Eier, Luft);

römisch zwei. Teigbereitung (Berechnung der Teigausbeute, Aufarbeitung des Teiges, Gärungsfehler, Führungsfehler) bei

  1. Ziffer eins
    Brot:
    1. Litera a
      Führung
      1. Sub-Litera, a, a
        indirekte Sauerführung: Kenntnis des richtigen Verhältnisses der Sauerstufen (3-Stufenführung) und deren Berechnung sowie die Beurteilung der Stufenreife,
      2. Sub-Litera, b, b
        kombinierte Führung,
      3. Sub-Litera, c, c
        direkte Führung.
    2. Litera b
      Neben dem landesüblichen Brot ist auch bei anderen aus Brotgetreide zu erzeugenden Brotsorten, wie Schrotbrot, Vollkornbrot, Brot mit Beigabe von Sämereien, Keimlingen und ähnlichem (gegebenenfalls auch bei weiteren erzeugungsaktuellen Brotsorten), die Kenntnis ihrer speziellen Herführungsarbeiten (Brühstück, Quellstück usw.) in deren Grundzügen nachzuweisen.
  2. Ziffer 2
    Weißgebäck:
    1. Litera a
      Führung
      1. Sub-Litera, a, a
        indirekte Führung,
      2. Sub-Litera, b, b
        direkte Führung,
      3. Sub-Litera, c, c
        Salz-Hefe-Führung.
    2. Litera b
      Die Dauer der Teigknetung, der Einfluß der Jahreszeit, der Witterung und der Temperatur sind richtig einzuschätzen; die Bedeutung der Mehlqualität, der Teigmenge und der Beigaben von Zutaten (Zucker, Fett, Salz, Backhilfsmittel) in bezug auf die Erzielung einer entsprechenden Güte ist zu beherrschen.
  3. Ziffer 3
    Feinbackwaren:
    1. Litera a
      Führung
      1. Sub-Litera, a, a
        indirekte Führung,
      2. Sub-Litera, b, b
        direkte Führung.
    2. Litera b
      Die Kenntnis der Herstellung von Backwaren aus Massen, die aus Fertigmehlen bzw. Aufschlagmassen unter Zugabe von Flüssigkeit (Wasser, Milch, Ei) bereitet und in Backformen (zB Wandeln verschiedener geometrischer Formgebung, Gugelhupfformen, Tierformen) gebacken werden, sowie der Herstellung von Backwaren aus Mürbteig, welche vor dem Backen auch mit Auflagen und Füllungen versehen werden können, ist nachzuweisen.

römisch drei. Backprozeß

Vorgang während des Backprozesses, Backdauer, Backverlust, Brotfehler, Gebäckfehler (Entstehung und Verhütung).

römisch vier. Brot- und Gebäckbeurteilung sowie -lagerung Qualitätsbeurteilung, Krankheiten an Brot und Gebäck (Entstehung und Verhütung), Säuregrad, Gewichtsverlust bei der Lagerung, Brotsorten.

römisch fünf. Gärunterbrechung

römisch sechs. Frischhaltung von Backerzeugnissen

  1. Ziffer eins
    Frischhalten von Brot durch Wärme,
  2. Ziffer 2
    Frischhalten von Backerzeugnissen durch Tiefkühlung (Schockfrosten, Einfrier- und Lagertemperaturen, Auftauvorgänge bzw. Frischeregenerierung).

Schlagworte

Prüfungsstoff, Lockerung, Germ, Ausbeute, Fehler, Reife, Samen, Kneten, Brotbeurteilung, Lagerung, Brotlagerung, Gebäcklagerung, Kühlung, Frosten, Einfriertemperatur, Regenierung

Gesetzesnummer

10006682

Dokumentnummer

NOR12072885

Alte Dokumentnummer

N51981167270