Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dachdecker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1981Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat eine Dachausmittlung mit Aufriß und Seitenriß zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat eine Dachausmittlung mit Aufriß und Seitenriß zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Zeichnen
Dokumentnummer
NOR12072898
Alte Dokumentnummer
N51981167470