Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Optiker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1981Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Material- und Werkzeugkunde
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Material- und Werkzeugkunde hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand Material- und Werkzeugkunde hat die im Absatz 2, angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Eigenschaften, Verwendung, Bearbeitung und Verarbeitung von Werkstoffen und Hilfsstoffen,
Materialkunde (edle und unedle Metalle; Herstellung, Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten des optischen Glases),
Arten, Herstellung und Eigenschaften optischer Gläser aus anorganischen und organischen Materialien,
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten nichtmetallischer Werkstoffe in der Brillenoptik,
Verarbeitungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Metalle in der Optik,
Schleif-, Polier-, Reinigungsmittel,
Materialien zum Überziehen von Metalloberflächen in der Optik,
Einsatz, Handhabung und Instandhaltung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten.
(2)Absatz 2,Dem Prüfling sind vier grundlegende theoretische Fragen aus den im Abs. 1 angeführten Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der Prüfling zwei zur Beantwortung auszuwählen.Dem Prüfling sind vier grundlegende theoretische Fragen aus den im Absatz eins, angeführten Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der Prüfling zwei zur Beantwortung auszuwählen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Materialkunde, Schleifmittel, Poliermittel, Theorie
Dokumentnummer
NOR12072911
Alte Dokumentnummer
N51981167610