Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Optiker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1981Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Sehbeeinträchtigte Personen und Sehbehelfsmodelle
§ 2. Bei der Meisterprüfung benötigte sehbeeinträchtigte Personen und Sehbehelfsmodelle sind dem Prüfling gegen Kostenersatz von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung zu stellen. Dies ist dem Prüfungswerber in der Ladung bekanntzugeben. Paragraph 2, Bei der Meisterprüfung benötigte sehbeeinträchtigte Personen und Sehbehelfsmodelle sind dem Prüfling gegen Kostenersatz von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung zu stellen. Dies ist dem Prüfungswerber in der Ladung bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12072903
Alte Dokumentnummer
N51981167530