Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Optiker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1981Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 4, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände
Geometrische und physikalische Optik (§ 5),Geometrische und physikalische Optik (Paragraph 5,),
Instrumentenkunde (§ 6),Instrumentenkunde (Paragraph 6,),
Brillenkunde (§ 7),Brillenkunde (Paragraph 7,),
4. Augenkunde und physiologische Optik (§ 8),4. Augenkunde und physiologische Optik (Paragraph 8,),
Refraktion (§ 9),Refraktion (Paragraph 9,),
Material- und Werkzeugkunde (§ 10) undMaterial- und Werkzeugkunde (Paragraph 10,) und
Fachkalkulation (§ 11)Fachkalkulation (Paragraph 11,)
zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den unter den Z 1, 2, 4, 5 und 7 angeführten Gegenständen jeweils in zwei Stunden und in den unter den Z 3 und 6 angeführten Gegenständen jeweils in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den unter den Ziffer eins, 2, 4, 5 und 7 angeführten Gegenständen jeweils in zwei Stunden und in den unter den Ziffer 3 und 6 angeführten Gegenständen jeweils in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (§ 12) und Fachliche Sondervorschriften (§ 13) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (Paragraph 12,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 13,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlagworte
Theorie, Prüfungsdauer, Materialkunde, Kalkulation, Gespräch
Dokumentnummer
NOR12072905
Alte Dokumentnummer
N51981167550