Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Optiker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1981Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Brillenkunde
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Brillenkunde hat eine rechnerisch-konstruktive Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen: Paragraph 7, Die Prüfung im Gegenstand Brillenkunde hat eine rechnerisch-konstruktive Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Konstruktionsmerkmale von Brillenfassungen,
Wirkung und Arten von sphärischen, zylindrischen, bifocalen und multifocalen Brillengläsern,
Eigenvergrößerung von Brillengläsern,
Vergütung und Beschichtung optischer Flächen,
Messung und Normierung von Brillenfassungen,
Bestimmung der anatomischen, optischen und kosmetischen Voraussetzung zur Anpassung von Sehbehelfen,
Psychologische Beratung von Brillenträgern.
Dokumentnummer
NOR12072908
Alte Dokumentnummer
N51981167580