Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Optiker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1981Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Augenkunde und physiologische Optik
§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Augenkunde und physiologische Optik hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Gegenstand Augenkunde und physiologische Optik hat die im Absatz 2, angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Sehpigmente und Funktionen der Netzhaut,
Hell- und Dunkeladaptation,
Ferry-Porter'sches Gesetz,
Akkommodation, Theorien, Altersverlauf,
Formen und Arten der Sehschärfe,
Sehfunktionen im Straßenverkehr,
Binokulare Sehmechanismen,
Theorien des Farbensehens,
Neurale Mechanismen in der Netzhaut und den Bahnen,
Anomalien des vorderen Augenabschnittes,
Degenerative Erscheinungen im vorderen Augenabschnitt,
Der intraokulare Druck und seine Veränderungen,
Heterophorien und Strabismus,
Anomalien des Farbensehens,
Anomale Veränderungen des Gesichtsfeldes.
(2)Absatz 2,Dem Prüfling sind fünf grundlegende theoretische Fragen aus den im Abs. 1 angeführten Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der Prüfling drei zur Beantwortung auszuwählen.Dem Prüfling sind fünf grundlegende theoretische Fragen aus den im Absatz eins, angeführten Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der Prüfling drei zur Beantwortung auszuwählen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Helladaptation, Theorie
Dokumentnummer
NOR12072909
Alte Dokumentnummer
N51981167590