Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Optiker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1981Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Refraktion
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Refraktion hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 9, (1) Die Prüfung im Gegenstand Refraktion hat die im Absatz 2, angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Die Fehlsichtigkeit und ihre Korrektion,
Die Alterssichtigkeit und ihr Ausgleich,
Theorie der Brillenglasbestimmung,
Methodik der objektiven Refraktionsbestimmung,
Methodik des subjektiven Ermittelns der Korrektionsgläser bei sphärischen und astigmatischen Fehlsichtigkeiten sowie bei Presbyopie,
Bestimmung der Akkommodationsbreite,
(2)Absatz 2,Dem Prüfling sind fünf grundlegende theoretische Fragen aus den im Abs. 1 angeführten Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der Prüfling drei zur Beantwortung auszuwählen.Dem Prüfling sind fünf grundlegende theoretische Fragen aus den im Absatz eins, angeführten Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der Prüfling drei zur Beantwortung auszuwählen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Theorie
Dokumentnummer
NOR12072910
Alte Dokumentnummer
N51981167600