Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/1998Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils nach fünf Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils nach fünf Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 6,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 7,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau.
Schlagworte
Theorie, Prüfungsstoff, Rechnen, Zeichnen, Kalkulation, Prüfungsdauer
Dokumentnummer
NOR12072922
Alte Dokumentnummer
N51981167750