Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kupferschmied-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1981Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Kupferschmiede
§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Spengler (§ 94 Z 74 GewO 1973) verwandte Handwerk der Kupferschmiede hat sich auf jene für das Handwerk der Kupferschmiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Spengler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).Paragraph 9, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Spengler (Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1973) verwandte Handwerk der Kupferschmiede hat sich auf jene für das Handwerk der Kupferschmiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Spengler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Schweißen an Behältern aus Kupfer und rostfreiem Stahl,
Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Theorie, Praxis, Prüfungsdauer, Einziehen
Dokumentnummer
NOR12072939
Alte Dokumentnummer
N51981167940