Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.08.1981 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 190/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.08.198131.01.2004 BGBl. Nr. 190/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kupferschmied-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 190/1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Kupferschmiede

Paragraph 9, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Spengler (Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1973) verwandte Handwerk der Kupferschmiede hat sich auf jene für das Handwerk der Kupferschmiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Spengler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).

  1. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Poltern,
    2. Ziffer 2
      Ein- und Aufziehen,
    3. Ziffer 3
      Schweißen an Behältern aus Kupfer und rostfreiem Stahl,
    4. Ziffer 4
      Verzinnen,
    5. Ziffer 5
      Rohrbiegen.
    Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Theorie, Praxis, Prüfungsdauer, Einziehen

Gesetzesnummer

10006688

Dokumentnummer

NOR12072939

Alte Dokumentnummer

N51981167940