Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.08.1981 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 191/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.08.198131.01.2004 BGBl. Nr. 191/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Spengler-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 191/1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Spengler

Paragraph 9, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Kupferschmiede (Paragraph 94, Ziffer 44, GewO 1973) verwandte Handwerk der Spengler hat sich auf jene für das Handwerk der Spengler erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Kupferschmiede nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).

  1. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Gratfalzes,
    2. Ziffer 2
      Anschneiden von Gehrungen an dünnblechigen Rinnen und Rohren. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Theorie, Prüfungsdauer

Gesetzesnummer

10006689

Dokumentnummer

NOR12072949

Alte Dokumentnummer

N51981168050