Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Spengler-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1981Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Spengler
§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Kupferschmiede (§ 94 Z 44 GewO 1973) verwandte Handwerk der Spengler hat sich auf jene für das Handwerk der Spengler erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Kupferschmiede nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).Paragraph 9, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Kupferschmiede (Paragraph 94, Ziffer 44, GewO 1973) verwandte Handwerk der Spengler hat sich auf jene für das Handwerk der Spengler erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Kupferschmiede nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Erstellung eines Gratfalzes,
Anschneiden von Gehrungen an dünnblechigen Rinnen und Rohren. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Theorie, Prüfungsdauer
Dokumentnummer
NOR12072949
Alte Dokumentnummer
N51981168050