Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schilderhersteller-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1981Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige sicherheitstechnische Vorschriften und einschlägige sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes zu stellen. Paragraph 7, Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige sicherheitstechnische Vorschriften und einschlägige sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12072957
Alte Dokumentnummer
N51981168230