Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1981 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 227/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.198130.06.2010 BGBl. Nr. 227/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1981BGBl. Nr. 227/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Volums- und Gewichtsberechnung,

    Prozent- und Mischungsrechnung,

    Materialbedarfsberechnung,

    Schwindmaßberechnung,

    Festigkeitsberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffkunde,

    Hilfsstoffe (Sandarten, Zusatzstoffe und fertigungsbedingte Hilfsmittel),

    Werkzeuge und Modelle,

    Gießereimaschinen und Schmelzöfen,

    Formarten und Gießverfahren.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat die Durchführung folgender Aufgaben zu umfassen:

    Aus einer Werkzeichnung ist ein Kern herauszuzeichnen, weiters ist eine Einformskizze anzufertigen, aus welcher das Eingußsystem ersichtlich ist.

  10. Absatz 10,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006692

Dokumentnummer

NOR12072973

Alte Dokumentnummer

N51981168490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/227/P3/NOR12072973