Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.06.1981 — BGBl. Nr. 229/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.06.1981 BGBl. Nr. 229/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1981BGBl. Nr. 229/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006694

Dokumentnummer

NOR12072986

alte Dokumentnummer

N51981168640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/229/P4/NOR12072986