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§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Posamentierer

Fassungen
01.06.1981 bis 31.05.2015 — BGBl. Nr. 230/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.198131.05.2015 BGBl. Nr. 230/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Posamentierer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1981BGBl. Nr. 230/1981

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde einschließlich fachbezogenes Rechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Rohstoffe, Werk- und Hilfsstoffe,

    Fachbezogenes Rechnen,

    Einsatz und Wirkungsweise der einschlägigen Maschinen,

    Arbeitsverfahren.

Es genügen stichwortartige Antworten.

  1. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  2. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat die Anfertigung einer einfachen Musterzeichnung nach Angabe zu umfassen.
  3. Absatz 8,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 40 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

10006695

Dokumentnummer

NOR12072991

Alte Dokumentnummer

N51981168700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/230/P3/NOR12072991