(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat Arbeiten zu umfassen, bei denen folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Feilen,
Bohren, Reiben mit Maschine,
Kegel- oder Formdrehen,
Gewindeschneiden mit Maschine (Leitspindel),
Fräsen mit Teilapparat oder Rundtisch,
Rund- oder Flachschleifen,
Herstellen einer Passung.