Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1981 bis 31.10.2012 — BGBl. Nr. 232/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.198131.10.2012 BGBl. Nr. 232/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1981BGBl. Nr. 232/1981

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat Arbeiten zu umfassen, bei denen folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Messen, Anreißen, Feilen,

    Bohren, Reiben mit Maschine,

    Kegel- oder Formdrehen,

    Gewindeschneiden mit Maschine (Leitspindel),

    Fräsen mit Teilapparat oder Rundtisch,

    Rund- oder Flachschleifen,

    Herstellen einer Passung.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Absatz eins, angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit, Ebenheit, Winkeligkeit,

    Oberflächengüte.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006697

Dokumentnummer

NOR12073001

Alte Dokumentnummer

N51981168820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/232/P2/NOR12073001