Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.06.1981 bis 31.10.2012 — BGBl. Nr. 232/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.06.198131.10.2012 BGBl. Nr. 232/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1981BGBl. Nr. 232/1981

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006697

Dokumentnummer

NOR12073003

Alte Dokumentnummer

N51981168840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/232/P4/NOR12073003