Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Keramiker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1981Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung
eines Entwurfes für keramische Gefäße und Gegenstände und
von Dekorentwürfen für keramische Gefäße, Gegenstände, Wandornamente, Platten und Kacheln
zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Zeichnen
Dokumentnummer
NOR12073010
Alte Dokumentnummer
N51981168950