Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hafner-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1981Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen (§ 4) und Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach sieben Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen (Paragraph 4,) und Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach sieben Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 6,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 7,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlagworte
Theorie, Prüfungsdauer, Zeichnen, Rechnen, Kalkulation
Dokumentnummer
NOR12073016
Alte Dokumentnummer
N51981169020