Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hafner-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1981Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:Paragraph 5, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
eine Aufgabe aus dem Bereich Heizlastberechnung von Gebäuden (Wärmebedarfsberechnung) und Ermittlung der Ofengröße bzw. der Heizflächen und
die Erstellung einer Fachkalkulation einschließlich der Materialbedarfsberechnung.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2 darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fachzeichnung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.Der Prüfungsaufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fachzeichnung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Rechnen, Kalkulation
Dokumentnummer
NOR12073018
Alte Dokumentnummer
N51981169040