Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Platten- und Fliesenleger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1981Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Bearbeiten von Fliesen, Platten und Mosaik und deren Formsteinen,
Verlegung von für den Platten- und Fliesenleger charakteristischen Belagselementen nach den verschiedenen Ansetz- und Verlegetechniken im Mörtel, Dünnbettmörtel oder Kleber für normale oder industrielle Beanspruchung,
Aufstellen von Fliesenelementen.
(2)Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer, Plattenleger, Ansetztechnik
Dokumentnummer
NOR12073023
Alte Dokumentnummer
N51981169100