Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1981 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 321/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198131.01.2004 BGBl. Nr. 321/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glaser-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 321/1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Messen,
  2. Ziffer 2
    Schneiden,
  3. Ziffer 3
    Beherrschen der Dichtstoffe,
  4. Ziffer 4
    Bohren,
  5. Ziffer 5
    Arbeitsplanung, Durchführung mit Arbeitsteilung,
  6. Ziffer 6
    Einfache Schleifarbeit,
  7. Ziffer 7
    Montage, Verglasen, Verbleien, Einbau, Zusammenbau,
  8. Ziffer 8
    Beurteilen der Vorleistung auf werkstoffgerechte Ausführung.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 29 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer, Planung

Gesetzesnummer

10006701

Dokumentnummer

NOR12073036

Alte Dokumentnummer

N51981170000