Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glaser-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1981Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Glaser
§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger (§ 94 Z 23 GewO 1973) verwandte Handwerk der Glaser hat sich auf jene für das Handwerk der Glaser erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3 bis 5).Paragraph 8, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger (Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1973) verwandte Handwerk der Glaser hat sich auf jene für das Handwerk der Glaser erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3 bis 5).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(4)Absatz 4,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu erledigen.Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (Paragraph 4,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu erledigen.
(5)Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Fachkunde (§ 6) auf das Sachgebiet Werkstoffkunde (§ 6 Z 1) und die Bereiche Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Maschinen des Sachgebietes Arbeitskunde (§ 6 Z 2 lit. a und b) und im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 7) auf die im § 7 Z 1 angeführten Vorschriften zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) auf das Sachgebiet Werkstoffkunde (Paragraph 6, Ziffer eins,) und die Bereiche Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Maschinen des Sachgebietes Arbeitskunde (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und b) und im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 7,) auf die im Paragraph 7, Ziffer eins, angeführten Vorschriften zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Theorie, Praxis, Rechnen, Prüfungsdauer
Dokumentnummer
NOR12073042
Alte Dokumentnummer
N51981170060