Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasschleifer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1981Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 6, Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Kenntnis der Rezepturen und Arbeitsverfahren zur Herstellung von Spiegeln,
Kenntnisse neuer Entwicklungen in den unter den lit. a und lit. b angeführten Bereichen;Kenntnisse neuer Entwicklungen in den unter den Litera a und Litera b, angeführten Bereichen;
Arbeitskunde
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Entnehmen von Maßen, Plänen und Werkzeichnungen,
Beurteilen vorgegebener Vertragsbedingungen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Plan, Zeichnung
Dokumentnummer
NOR12073049
Alte Dokumentnummer
N51981170140