Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasschleifer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1981Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Glasschleifer einschließlich der
Glasbeleger
§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Glaser (§ 94 Z 22 GewO 1973) verwandte Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger hat sich auf jene für das Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Glaser nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3 bis 5).Paragraph 8, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Glaser (Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1973) verwandte Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger hat sich auf jene für das Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Glaser nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3 bis 5).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(4)Absatz 4,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (Paragraph 4,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Fachkunde (§ 6) auf den Bereich Kenntnis der Rezepturen und Arbeitsverfahren zur Herstellung von Spiegeln des Sachgebietes Werkstoffkunde (§ 6 Z 1 lit. b) und auf die Bereiche Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Maschinen des Sachgebietes Arbeitskunde (§ 6 Z 2 lit. a und b) und im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 7) auf die im § 7 Z 1 angeführten Vorschriften zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) auf den Bereich Kenntnis der Rezepturen und Arbeitsverfahren zur Herstellung von Spiegeln des Sachgebietes Werkstoffkunde (Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b,) und auf die Bereiche Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Maschinen des Sachgebietes Arbeitskunde (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und b) und im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 7,) auf die im Paragraph 7, Ziffer eins, angeführten Vorschriften zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und länger als eine Stunde dauern.
Schlagworte
Theorie, Praxis, Prüfungsdauer
Dokumentnummer
NOR12073051
Alte Dokumentnummer
N51981170160