Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.08.1981 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 322/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.08.198131.01.2004 BGBl. Nr. 322/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasschleifer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 322/1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Glasschleifer einschließlich der

Glasbeleger

Paragraph 8, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Glaser (Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1973) verwandte Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger hat sich auf jene für das Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Glaser nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3 bis 5).

  1. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  3. Absatz 4,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (Paragraph 4,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) auf den Bereich Kenntnis der Rezepturen und Arbeitsverfahren zur Herstellung von Spiegeln des Sachgebietes Werkstoffkunde (Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b,) und auf die Bereiche Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Maschinen des Sachgebietes Arbeitskunde (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und b) und im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 7,) auf die im Paragraph 7, Ziffer eins, angeführten Vorschriften zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Theorie, Praxis, Prüfungsdauer

Gesetzesnummer

10006702

Dokumentnummer

NOR12073051

Alte Dokumentnummer

N51981170160