Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Friseur-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/1998Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten in den Gegenständen Kundenbedienung (§ 3) und Haararbeiten (§ 4).Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten in den Gegenständen Kundenbedienung (Paragraph 3,) und Haararbeiten (Paragraph 4,).
(2)Absatz 2,Der Prüfungswerber hat mindestens zwei geeignete Modelle für die Ausführung der Meisterabeiten mitzubringen. Dies ist ihm in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Der Prüfling hat die Meisterarbeiten an den von der Meisterprüfungskommission bestimmten (von ihm oder von anderen Prüflingen mitgebrachten) Modellen auszuführen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis
Dokumentnummer
NOR12073054
Alte Dokumentnummer
N51981170200