Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Friseur-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/1998Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 6. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 6, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung (§ 7) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgabe muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung (Paragraph 7,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgabe muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 8) und Arbeitshygiene und Unfallverhütung (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 8,) und Arbeitshygiene und Unfallverhütung (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Schlagworte
Theorie, Kalkulation, Rechnen, Prüfungsdauer
Dokumentnummer
NOR12073058
Alte Dokumentnummer
N51981170240