Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1981 bis 18.07.1995 — BGBl. Nr. 327/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.198118.07.1995 BGBl. Nr. 327/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Messerschmied-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 327/1981

Außerkrafttretensdatum

18.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,), Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf, außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Theorie, Prüfungsdauer, Rechnen, Kalkulation, Zeichnen

Gesetzesnummer

10006704

Dokumentnummer

NOR12073065

Alte Dokumentnummer

N51981170320