Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Messerschmied-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1995Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Ansichten zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Ansichten zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Zeichnen
Dokumentnummer
NOR12073067
Alte Dokumentnummer
N51981170340