Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Messerschmied-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1995Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 6, Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und Hilfsstoffe,
Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen Metallen; Herstellung von Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen sowie von Kunststoffen,
Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,
Einteilen der Stähle nach Qualität und Handelsformen,
Kunststoffe, die im Handwerk der Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen Verwendung finden,
Holzarten, die im Handwerk der Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen Verwendung finden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Legierung, Hiebwaffen
Dokumentnummer
NOR12073068
Alte Dokumentnummer
N51981170350