Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1981Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten nach Angabe der Meisterprüfungskommission in den von der Meisterprüfungskommission bestimmten Kehrobjekten (das sind bebaute, den Kehrvorschriften unterliegende Liegenschaften) auszuführen:Paragraph 2, (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten nach Angabe der Meisterprüfungskommission in den von der Meisterprüfungskommission bestimmten Kehrobjekten (das sind bebaute, den Kehrvorschriften unterliegende Liegenschaften) auszuführen:
Reinigen und überprüfen von Rauchfängen, Abgasfängen, Sonderfängen, Feuerstätten und Verbindungsstücken;
Feststellung der Ursachen von Zugstörungen, Rauch- und Rußbelästigungen und der erforderlichen Maßnahmen zur Behebung dieser Ursachen;
Durchführung von Rauch- und Abgasmessungen unter Berücksichtigung des Schwärzungsgrades (Rußbild), des CO2-Gehaltes, der Abgastemperatur, des Unterdruckes im Fang und Durchführung der Messung der Eintrittstemperatur der Verbrennungsluft; auf Grund dieser Messungen ist der feuerungstechnische Wirkungsgrad zu ermitteln; im Rahmen dieser Messungen sind die im Rauch- oder Abgas vorhandenen verunreinigenden Stoffe festzustellen;
Feststellung des Betriebszustandes im Fang durch Messung des Taupunktes;
Feststellung bau- und feuerpolizeilicher Mängel an den in der Z 1 angeführten Fängen, Feuerstätten und Verbindungsstücken und der zur Behebung dieser Mängel erforderlichen Maßnahmen.Feststellung bau- und feuerpolizeilicher Mängel an den in der Ziffer eins, angeführten Fängen, Feuerstätten und Verbindungsstücken und der zur Behebung dieser Mängel erforderlichen Maßnahmen.
(2)Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 1 muß in sechs Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 muß in je einer Stunde vom Prüfling erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach elf Stunden zu beenden.Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muß in sechs Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 5 muß in je einer Stunde vom Prüfling erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach elf Stunden zu beenden.
Schlagworte
Praxis, Prüfungsstoff, Rauchfang, Abgasfang, Sonderfang,
Rauchbelästigung, Belästigung, Rauchmessung, Temperatur,
Kohlendioxid, Rauchgas, Gas, baupolizeilich, Prüfungsdauer,
Mangel
Dokumentnummer
NOR12073073
Alte Dokumentnummer
N51981170410