Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1981 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 328/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198131.01.2004 BGBl. Nr. 328/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 328/1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten nach Angabe der Meisterprüfungskommission in den von der Meisterprüfungskommission bestimmten Kehrobjekten (das sind bebaute, den Kehrvorschriften unterliegende Liegenschaften) auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Reinigen und überprüfen von Rauchfängen, Abgasfängen, Sonderfängen, Feuerstätten und Verbindungsstücken;
  2. Ziffer 2
    Feststellung der Ursachen von Zugstörungen, Rauch- und Rußbelästigungen und der erforderlichen Maßnahmen zur Behebung dieser Ursachen;
  3. Ziffer 3
    Durchführung von Rauch- und Abgasmessungen unter Berücksichtigung des Schwärzungsgrades (Rußbild), des CO2-Gehaltes, der Abgastemperatur, des Unterdruckes im Fang und Durchführung der Messung der Eintrittstemperatur der Verbrennungsluft; auf Grund dieser Messungen ist der feuerungstechnische Wirkungsgrad zu ermitteln; im Rahmen dieser Messungen sind die im Rauch- oder Abgas vorhandenen verunreinigenden Stoffe festzustellen;
  4. Ziffer 4
    Feststellung des Betriebszustandes im Fang durch Messung des Taupunktes;
  5. Ziffer 5
    Feststellung bau- und feuerpolizeilicher Mängel an den in der Ziffer eins, angeführten Fängen, Feuerstätten und Verbindungsstücken und der zur Behebung dieser Mängel erforderlichen Maßnahmen.
  1. Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muß in sechs Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 5 muß in je einer Stunde vom Prüfling erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach elf Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis, Prüfungsstoff, Rauchfang, Abgasfang, Sonderfang, Rauchbelästigung, Belästigung, Rauchmessung, Temperatur, Kohlendioxid, Rauchgas, Gas, baupolizeilich, Prüfungsdauer, Mangel

Gesetzesnummer

10006705

Dokumentnummer

NOR12073073

Alte Dokumentnummer

N51981170410