Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1981Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das
Anfertigen eines Grundrisses des Kehrobjektes (ohne Maßstab),
Einzeichnen der angegebenen Fänge,
Einzeichnen der Anschlüsse an diese Fänge
zu umfassen.
Schlagworte
Zeichnen, Prüfungsstoff, Prüfungsaufgabe, Fang,
Anschluß
Dokumentnummer
NOR12073075
Alte Dokumentnummer
N51981170430