Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Metallschleifer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1981Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 7, Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Vorschriften über die Aufbewahrung und Verwendung von Giften,
Sicherheitstechnische Vorschriften, die sich auf den Betrieb und den Zustand der Anlagen beziehen,
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung,
Arbeitnehmerschutzvorschriften auf dem Gebiet des Verwendungsschutzes,
Facheinschlägige ÖNORMEN.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Norm
Dokumentnummer
NOR12073089
Alte Dokumentnummer
N51981170580