Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Uhrmacher-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1981Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung folgender Meisterarbeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung folgender Meisterarbeiten:
Herstellen von Uhrenbestandteilen und dazugehöriger Arbeitsskizzen nach Angabe,
Zerlegen und Zusammenbauen einer Quarzuhr, Durchführen aller notwendigen Messungen, Ausfüllen eines Meßprotokolls, Durchführen von Mikrolötungen.
(2)Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 1 muß in acht Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 muß in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 13 Stunden zu beenden.Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muß in acht Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 13 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Praxis, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer
Dokumentnummer
NOR12073092
Alte Dokumentnummer
N51981170620