Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.03.1983 bis 13.12.1994 — BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.03.198313.12.1994 BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 436/1982

Außerkrafttretensdatum

13.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 1

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Lehrgang über betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

  1. Ziffer 2
    Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand                               Mindestzahl der Lehrstunden

Grundbegriffe der Buchhaltung ................................  8

Lohnverrechnung ..............................................  8

Kostenrechnung, Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre......... 30

Steuerrecht .................................................. 15

Rechtskunde (Bürgerliches Recht einschließlich

  des Konsumentenschutzrechtes, Handelsrecht,

  Wettbewerbsrecht, Preisrecht, Gewerberecht

  einschließlich der Organisation der Kammern der

  gewerblichen Wirtschaft, Arbeitsrecht

  einschließlich der Kollektivverträge

  und der Organisation der Kammern für Arbeiter

  und Angestellte, Sozialversicherungsrecht) ................. 22

Unternehmensführung (Planung, Organisation,

  Kontrolle, Personalwesen, Rationalisierung,

  Finanzierung) .............................................. 32

  1. Ziffer 3
    Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 115 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073242

Alte Dokumentnummer

N5198210153S