Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.03.1983 bis 13.12.1994 — BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.03.198313.12.1994 BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 436/1982

Außerkrafttretensdatum

13.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 2

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Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

  1. Ziffer 2
    Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand                               Mindestzahl der Lehrstunden

Wirkungen des Stromes auf den Menschen,

  Erste Hilfe bei Elektrounfällen .............................  2

Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter,

  Erder, Schrittspannung ......................................  1

Fehlerspannung und Berührungsspannung,

  Potentialausgleich ..........................................  1

Messung und Prüfung von Erdern ................................  2

Leitungsschutz, Schmelzsicherungen,

  Leitungsschutzschalter ......................................  2

Das Elektrotechnikgesetz, die ÖVE-Vorschriften,

  Nationale und Internationale elektrotechnische

  Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über

  die Normalisierung und Typisierung

  (SNT-Vorschriften), Normen, Vorschriften

  über Unfallverhütung und Arbeitsschutz ......................  3

Das elektrotechnische Prüfwesen ...............................  1

Die Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen

  (ausgenommen Schutzmaßnahmen) ...............................  5

Die Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen ..........  2

Die Errichtungsvorschriften für Blitzschutzanlagen ............  1

Die Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen

  (Schutzkleinspannung, Schutztrennung,

  Schutzisolierung, Schutzerdung, Nullung,

  Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung

  Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur

  von Geräten) ................................................  6

Praktische Übungen (Erdungsmessungen,

  Bestimmung des spez. Erdungswiderstandes,

  Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der

  FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches,

  Isolationswiderstandsmessung) ...............................  8

  1. Ziffer 3
    Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073243

Alte Dokumentnummer

N5198210154S