Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.03.1983 bis 13.12.1994 — BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.03.198313.12.1994 BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 436/1982

Außerkrafttretensdatum

13.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachliche Tätigkeit

Paragraph 10,

Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins bis 3, des Paragraph 5 und des Paragraph 9, Ziffer 2, ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und Ausführung von Installationstätigkeiten, zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073223

Alte Dokumentnummer

N5198210135S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/436/P10/NOR12073223