Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zeugnis
§ 14.Paragraph 14,
Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973). Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073227
Alte Dokumentnummer
N5198210139S