Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachliche Tätigkeit
§ 21.Paragraph 21,
Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Z 2 bis 4, des § 16 und des § 20 Z 2 ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und praktischen Ausführung der Errichtung von Blitzschutzanlagen zu vermitteln. Mindestens ein Drittel der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Arbeiten zur Errichtung von Blitzschutzanlagen zu bestehen. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 15, Ziffer 2 bis 4, des Paragraph 16 und des Paragraph 20, Ziffer 2, ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und praktischen Ausführung der Errichtung von Blitzschutzanlagen zu vermitteln. Mindestens ein Drittel der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Arbeiten zur Errichtung von Blitzschutzanlagen zu bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073235
Alte Dokumentnummer
N5198210146S