Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 26.Paragraph 26,
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, die gemäß der im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe im Sinne dieser Verordnung. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, die gemäß der im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, die gemäß der im Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 59, GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe im Sinne dieser Verordnung. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, die gemäß der im Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 59, GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073240
Alte Dokumentnummer
N5198210151S